Fahrservice Reiner Freund - Limousinen mit Chauffeur

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Geltung
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle vom FAHRSERVICE REINER FREUND erbrachten Leistungen.

2.  Auftragserteilung
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Auftragserteilung, uns über alle wesentlichen Faktoren wie z.B. Zeitpunkt der Abholung, Art und Umfang des Gepäcks sowie die Anzahl der zu befördernden Personen zu informieren. Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen.

3.  Preise
Unsere Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, von und bis zum Unternehmensstandort. Sie beinhalten Fahrzeug mit Chauffeur-/ in und Kraftstoff. Anfallende Nebenkosten, wie z.B. Übernachtungskosten, Spesen, Park-, Telefon- oder Mautgebühren sind nicht im Preis enthalten und werden separat berechnet.

4.  Zahlungsbedingungen
Zahlung per Banküberweisung oder als Barzahlung. In Rechnung gestellte Beträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung bzw. Auftragserfüllung ohne Abzüge zu leisten.

5.  Vertragsgegenstand, Beförderungsausschluss
Wir befördern Personen, die unsere Dienstleistung nutzen möchten. Wir schließen Personen welche eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellen grundsätzlich von der Beförderung aus. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung unserer Fahrzeuge so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung des Fahrbetriebes, ihre eigene Sicherheit bzw. die Sicherheit anderer Personen nicht gefährdet ist. Den Anweisungen des(r) Chauffeurs/Chauffeurin ist Folge zu leisten. Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden Pflichten, können wir ihn von der weiteren Beförderung ausschließen. Beschädigungen, die vom Fahrgast vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, sind von diesem zu ersetzen. Bei groben Verunreinigungen die durch den Fahrgast vorsätzlich oder fahrlässig herbei geführt werden, kann diesem die hierfür anfallenden Reinigungskosten in Rechnung gestellt werden. Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden des FAHRSERVICE REINER FREUND oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.

Wird für die Fahrdienstleistung ein im Eigentum Dritter befindliches Fahrzeug genutzt, ist der FAHRSERVICE REINER FREUND berechtigt, in Vertretung des Kunden für dieses Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung im vorstehend näher beschriebenen Umfang abzuschließen und dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten, unter Beifügung entsprechender Nachweise, in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Kunde vor Vertragsschluss informiert.

6.  Vertretung
Der Inhaber des FAHRSERVICE REINER FREUND ist nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Bei kurzfristiger Verhinderung oder bei Terminüberschneidungen kann der FAHRSERVICE REINER FREUND zur Leistungserbringung auch andere Chauffeurunternehmen einsetzen.

7.  Stornierung und Rücktritt
Stornierungen bis einschließlich 48 Stunden vor Fahrantritt sind kostenfrei.

Die Stornierungserklärung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit einer Stornierung kommt es auf den Zugang beim FAHRSERVICE REINER FREUND an.

Bei Stornierungen bis zu 18 Stunden vorher stellen wir dem Kunden 40 %, bis zu 12 Stunden vorher 60 %, bei noch kurzfristiger Stornierung oder Nichtantritt der gebuchten Fahrt 95 % in Rechnung. Den Kunden ist es im Falle der Geltendmachung pauschaler Rücktrittskosten oder Bearbeitungsentgelte gestattet, dem FAHRSERVICE REINER FREUND nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. In diesem Falle sind die Kunden nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

8.  Obliegenheiten Kunden
Der Kunde und bei Gruppen der Gruppenverantwortliche sind verpflichtet, Mängel, soweit erkennbar sofort, ansonsten, insbesondere bei späterem Auftreten, dem FAHRSERVICE REINER FREUND anzuzeigen. Unterbleibt dies schuldhaft, sind Ansprüche auf Rückerstattung und/oder Schadensersatz ausgeschlossen.

9.  Haftung
Die Haftung des FAHRSERVICE REINER FREUND gegenüber dem Kunden für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, soweit
a) der Schaden des Kunden vom FAHRSERVICE REINER FREUND nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist

b) der FAHRSERVICE REINER FREUND für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

Für unsere Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung nach den jeweils geltenden allgemeinen Versicherungsbestimmungen. Eventuelle Zusatzversicherungen obliegen dem Kunden.

10.  Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem FAHRSERVICE REINER FREUND aus dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung bzw. Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegenüber dem FAHRSERVICE REINER FREUND als Schuldner begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Schweben zwischen dem Kunden und dem FAHRSERVICE REINER FREUND Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Kunde oder der FAHRSERVICE REINER FREUND die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.  Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des FAHRSERVICE REINER FREUND ist Strausberg, es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12.  Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Reisebedingungen FAHRSERVICE REINER FREUND 

Zu einem optimalen Reiseablauf tragen klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen treffen. Diese ergänzen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 651 a bis m  BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (Teilnehmer) und uns - der Firma FAHRSERVICE REINER FREUND (Veranstalter) – zustande kommenden Vertrages. 

1.  Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder Email erfolgen kann, bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters an den Teilnehmer, bzw. den Reisevermittler oder Gruppenauftraggeber zustande, die bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in schriftlicher Ausfertigung übermittelt wird.

1.3  Der anmeldende Teilnehmer (Gruppenauftraggeber) haftet für alle Verpflichtungen von angemeldeten Teilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.4 Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Teilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Teilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter Reisebedingungen vom Veranstalter entgegenzunehmen und diese als Vertragsinhalt anzuerkennen. Der Teilnehmer kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber dem Veranstalter widerrufen.

2.  Anzahlung und Restzahlung
2.1 Mit Vertragsschluss -und bei Pauschalreiseverträgen erst nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB- ist vom Teilnehmer an den Veranstalter eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 35 % des Reisepreises. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.

2.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 7 Tage vor Reisebeginn fällig. Die Zahlung erfolgt auf das Konto des Veranstalters bei der Postbank

Kontoinhaber  Reiner Freund
IBAN: DE84 1001 0010 0921 4161 05
BIC: PBNKDEFFXXX
Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs beim Veranstalter.

2.3 Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn

a) der gesamte Reisepreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erst zum Reiseende zahlungsfällig wird und die Reiseleistungen keinen Transport vom oder zum Reiseort umfassen.

b) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- pro Teilnehmer nicht übersteigt.

3.  Leistungsänderungen / Umbuchungen
3.1 Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Reise- oder Gruppenreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer, bzw. den Gruppenaufraggeber über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter dem Teilnehmer einen kostenlosen Rücktritt anbieten. 

3.2 Die Benennung von Ersatzteilnehmer ist grundsätzlich möglich, sofern auch der Ersatzteilnehmer die unter Ziffer 8 genannten Voraussetzungen erfüllt. 

4.  Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Veranstalter zu vertretenden nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Der Veranstalter bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Veranstalter zurückerstattet worden sind. 

5.  Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Einen Ausschluss des Teilnehmers ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nach Einschätzung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen Anzeichen für eine eingeschränkte Tauglichkeit für die gesamte Reise oder einzelne Reiseleistungen (z.B. durch Alkohol-, Rauschmittelgenuss, gesundheitliche Beeinträchtigungen) vorliegen oder der Reisende gegen ausdrückliche Weisungen des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen verstößt.

Spricht der Veranstalter die Kündigung gegenüber dem Teilnehmer aus, so behält er dennoch den Anspruch auf den Gesamtpreis; der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er   aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der dem Veranstalter eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des Veranstalters wahrzunehmen.

6.  Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchung 
6.1 Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter, die schriftlich unter Angabe des Namens bzw. bei Gruppen des Gruppenauftraggebers und des bestätigten Reisetermins erklärt werden soll, vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang beim Veranstalter. Das gilt auch bei Rücktrittserklärungen des Teilnehmers gegenüber dem Gruppenauftraggeber. 

6.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer, stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu:

bis 45. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Gesamtreisepreises
bis 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Gesamtreisepreises
bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Gesamtreisepreises
bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Gesamtreisepreises
bis 8. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Gesamtreisepreises
bis 4. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Gesamtreisepreises

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtreisepreises als Ersatzanspruch gefordert. Konzertkarten sind regelmäßig nicht rückgabefähig. Bei Konzertreisen gelten die in der jeweiligen Reiseausschreibung dargestellten Bedingungen.

6.3 Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dem Veranstalter tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 

6.4. Dem Teilnehmer wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies ist möglich bei z.B. Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestr. 5 in 81667 München.

7.  Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Teilnehmers, Ausschlussfrist
7.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen.

7.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

7.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter den unten angegebenen Kontaktdaten erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die fristgemäße Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.

8.  Kündigung wegen höherer Gewalt  
Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Reiseleistungen oder die gesamte Reise wegen höherer Gewalt (sehr schlechte Wetterverhältnisse oder Wettervorhersagen, die eine potenzielle Gefährdung darstellen, unvorhergesehene Sicherheitsmängel an Besichtigungsobjekten etc.) unter Maß auch kurzfristig abzusagen.

Er wird in diesem Fall die Möglichkeit der kostenlosen Umbuchung anbieten.

Sollte ein passender Alternativtermin nicht gefunden werden, erstattet der Veranstalter unverzüglich den bereits gezahlten Reisepreis an den Teilnehmer / die Gruppe zurück. 

9.  Haftung von FAHRSERVICE REINER FREUND
9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Teilnehmers durch den Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder

b) der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.  Verjährung
Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter, insbesondere gemäß §§ 651 c BGB ff. - ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise / Führung. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Alle anderen Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung.

11.  Gerichtsstand
11.1. Die mit dem Veranstalter geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Sofern der Reisevertrag zwischen dem Veranstalter und einem Unternehmer zustande kommt, wird als Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Veranstalters zuständige Gericht vereinbart.

11. 2. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Gast und dem Veranstalter anwendbar sind, etwas anderes zugunsten des Gastes ergibt oder wenn nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.  

FAHRSERVICE REINER FREUND
Reiner Freund
Saalestraße 10
15370 Petershagen

(Stand September 2015)